Satzung

Satzung

Stand 12. Mai 2009
Bundespolizeidirektion Wien, ZVR-Zahl 128419986

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 2 Zweck
§ 3 Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Mitglieder des Vereines
§ 5 Aufnahme in den Verein
§ 6 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 8 Aufbringung der Geldmittel
§ 9 Rechnungsjahr
§ 10 Organe des Vereines
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Die Rechnungsprüfer
§ 14 Schlichtung und Schiedsgericht
§ 15 Auflösung des Vereines

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des industriellen Tunnelbaues, “ATA” Austrian Tunnelling Association“ und hat seinen Sitz in Wien.

Die Tätigkeit des Vereines wird überwiegend in Österreich ausgeübt. Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.

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§ 2 Zweck

Der Verein hat folgende Aufgaben:

  1. die Förderung des Tunnelbaues und der Untertagebauvorhaben,
  2. die Forschung und Entwicklung von Methoden und Techniken im Untertagebau, insbesondere im Tunnel-, Stollen- und sonstigen Hohlraumbau zum Zwecke der Rationalisierung des Untertagebaues sowie der Erhöhung der Sicherheit beim Bau und bei der Benützung von Tunnel,
  3. die Dokumentation und die Weiterentwicklung der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise und der mechanischen Tunnelvortriebe sowie die Förderung und Weiterentwicklung von ressourcenschonenden, ökologisch optimierten Bauweisen bei Großbauvorhaben im Untertagebau,
  4. die Zusammenarbeit mit öffentlichen Auftraggebern und wissenschaftlichen Institutionen bei der Weiterentwicklung von technischen und rechtlichen Normen.
  5. Erarbeitung und Wartung von Präqualifikationskriterien für Ausschreibungen des Untertagebaues sowie von Qualitätsmanagementsystemen für Untertagebauvorhaben,
  6. die Berufsaus- und -weiterbildung von Jugendlichen, Bauarbeitern und Mineuren.

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§ 3 Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

  1. Veranstaltung von Vereinsversammlungen, Vorträgen und Seminaren,
  2. Studien und Forschungsarbeiten sowie Erarbeitung von Dokumentationen,
  3. Veröffentlichung von fachwissenschaftlichen Abhandlungen,
  4. fachkundige Beratung der Mitglieder und
  5. Kooperation mit anderen Vereinigungen des Bauwesens.

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§ 4 Mitglieder des Vereines

Als Mitglieder kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.

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§ 5 Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme von Mitgliedern kann nur auf Vorschlag eines Mitglieds erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Vorschlag.

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§ 6 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Satzung des Vereines und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

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§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Durch Auflösung oder Liquidation der juristischen Peson,
  2. durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens,
  3. durch freiwilligen Austritt des Mitglieds,
  4. durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über begründeten Vorschlag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle Rechte.
Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von den dem Verein gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen.

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§ 8 Aufbringung der Geldmittel

Zur Aufbringung der für die Vereinszwecke notwendigen Geldmittel dienen:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Förderungsmittel und Spenden,
  3. sonstige Beiträge und Erträge aus Vereinsaktivitäten.

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§ 9 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 10 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung (§ 11), der Vorstand (§ 12), und die Rechnungsprüfer (§ 13).

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§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt.
Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder berechtigt. Der Zeitpunkt wird vom Vorstand festgelegt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Kalendertage vor dem angesetzten Termin. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bleiben insbesondere vorbehalten:

  1. Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
  2. Beratung und Genehmigung des Voranschlages,
  3. Genehmigung von Mitgliedsbeiträgen,
  4. Wahl des Vorstandes,
  5. Wahl von Rechnungsprüfern,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  8. Auflösung des Vereines.

Über Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintreffen des schriftlichen Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel 14 Tage, in dringenden Fällen mit Telefax mindestens 8 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sein Stellvertreter.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung kein höheres Mehrheitserfordernis festlegt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

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§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus zwei oder drei natürlichen Personen zusammen. Die Vorstandmitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Soweit Mitglieder juristische Personen sind, kommen von diesen Bevollmächtigte als Vorstandsmitglied in Frage.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

Die Wahl in den Vorstand erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist mit der Leitung des Vereines betraut. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen einstimmig. Der Vorstand beschließt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, den. Ihm obliegt auch die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Nach außen hin wird der Verein vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern vertreten.

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§ 13 Die Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, deren Funktionsperiode vier Jahre dauert.

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§ 14 Schlichtung und Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor dem Schlichter auszutragen. Dieser wird vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder bestellt Sofern das Schlichtungsverfahren nicht früher beendet ist, steht nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsinstanz unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich der Weg zum Schiedsgericht offen.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand je ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einstimmig einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

Für das Schiedsgericht gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

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§ 15 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines wird mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Liquidatoren haben ein nach Abdeckung aller Verpflichtungen verbleibendes Vermögen entsprechend den Beschlüssen der auflösenden Mitgliederversammlung einem fachwissenschaftlichen oder wohltätigen Zweck zuzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass der gemeinnützige Zweck des Vereines wegfallen sollte.

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